Anmerkungen:
1) Zuwendungen des Bundes und der Länder entsprechend der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung nach Artikel 91 b Absatz 1 GG. Die Angaben sind dem Bundeshaushaltsplan 2024 (vom 10.02.2024) bzw. 2025 (vom 30.09.2025) entnommen, abweichend davon auch den Wirtschaftsplänen oder Mitteilungen des BMBF (siehe Quelle). Bei der Aggregierung der Daten sind Rundungsdifferenzen möglich. Daten des Jahres 2024 sind revidiert im Vergleich zur letzten Veröffentlichung.
2) Einschließlich Zuwachs gemäß Pakt für Forschung und Innovation.
3) Gemäß GWK-Abkommen und Ausführungsvereinbarung DFG; laut Beschlüssen der GWK. Den Aufwuchs der Grundförderung trägt der Bund seit 2016 gemäß dem Beschluss über den PFI III allein. Im Rahmen von PFI IV wird der jährliche Aufwuchs von 2021 bis 2030 von Bund und Ländern nach den in den jeweiligen Ausführungsvereinbarungen festgelegten Schlüsseln aufgebracht. Der während der Laufzeit des PFI III je Einrichtung erreichte Betrag, um den der tatsächliche Bundesanteil vom schlüsselgerechten Bundesanteil abweicht, wird ab dem Jahr 2024 in sieben gleichmäßigen Schritten zu Lasten des Länderanteils zurückgeführt. Ab dem Jahr 2030 erfolgt die Finanzierung vollständig nach den in den Ausführungsvereinbarungen festgelegten Schlüsseln.
4) Seit dem Jahr 2021 werden die DFG-Programmpauschalen nicht mehr als 2. Säule des Hochschulpaktes gefördert, sondern sind in der Ausführungsvereinbarung zum GWK-Abkommen über die gemeinsame Förderung der Deutschen Forschungsgemeinschaft (AV-DFG) verankert.
5) Gemäß Bundeshaushaltsplan 2024 bzw. Bundeshaushaltsplan 2025, Anlage 1 (Wirtschaftspläne). Den Aufwuchs der Grundförderung trägt der Bund seit 2016 gemäß dem Beschluss über den PFI III allein. Im Rahmen von PFI IV wird der jährliche Aufwuchs von 2021 bis 2030 von Bund und Ländern nach den in den jeweiligen Ausführungsvereinbarungen festgelegten Schlüsseln aufgebracht. Der während der Laufzeit des PFI III je Einrichtung erreichte Betrag, um den der tatsächliche Bundesanteil vom schlüsselgerechten Bundesanteil abweicht, wird ab dem Jahr 2024 in sieben gleichmäßigen Schritten zu Lasten des Länderanteils zurückgeführt. Ab dem Jahr 2030 erfolgt die Finanzierung vollständig nach den in den Ausführungsvereinbarungen festgelegten Schlüsseln.
6) Gemäß GWK-Abkommen; Programmorientierte Förderung (POF) und Zuwendungen für Infrastrukturmaßnahmen, unter Berücksichtigung von Sondertatbeständen/Sonderfinanzierungen des Bundes und von Ländern. Bundes- und Länderanteil laut Bundeshaushaltsplan 2024 bzw. Bundeshaushaltsplan 2025, Anlage 1 (Wirtschaftspläne). Ohne Ansätze für Stilllegung und Rückbau kerntechnischer Versuchs- und Demonstrationsanlagen bei Bund und Ländern. Zuzüglich Ansatz für Rekrutierungsinitiative (Länderanteil hilfsweise nach Finanzierungsschlüssel 90:10 berechnet). Den Aufwuchs der POF trägt der Bund seit 2016 gemäß dem Beschluss über den PFI III allein. Im Rahmen von PFI IV wird der jährliche Aufwuchs von 2021 bis 2030 von Bund und Ländern nach den in den jeweiligen Ausführungsvereinbarungen festgelegten Schlüsseln aufgebracht. Der während der Laufzeit des PFI III je Einrichtung erreichte Betrag, um den der tatsächliche Bundesanteil vom schlüsselgerechten Bundesanteil abweicht, wird ab dem Jahr 2024 in sieben gleichmäßigen Schritten zu Lasten des Länderanteils zurückgeführt. Ab dem Jahr 2030 erfolgt die Finanzierung vollständig nach den in den Ausführungsvereinbarungen festgelegten Schlüsseln.
7) Gemäß GWK-Abkommen und Ausführungsvereinbarung WGL; laut Beschlüssen der GWK. Ohne Sonderfinanzierungen einzelner Länder oder des Bundes. Den Aufwuchs des Plafonds für laufende Maßnahmen trägt der Bund seit 2016 gemäß dem Beschluss über den PFI III allein. Im Rahmen von PFI IV wird der jährliche Aufwuchs von 2021 bis 2030 von Bund und Ländern nach den in den jeweiligen Ausführungsvereinbarungen festgelegten Schlüsseln aufgebracht. Der während der Laufzeit des PFI III je Einrichtung erreichte Betrag, um den der tatsächliche Bundesanteil vom schlüsselgerechten Bundesanteil abweicht, wird ab dem Jahr 2024 in sieben gleichmäßigen Schritten zu Lasten des Länderanteils zurückgeführt. Ab dem Jahr 2030 erfolgt die Finanzierung vollständig nach den in den Ausführungsvereinbarungen festgelegten Schlüsseln.
8) Gemäß GWK-Abkommen und Ausführungsvereinbarung MPG; laut Bundeshaushaltsplan 2024 bzw. Bundeshaushaltsplan 2025. Ohne Sonderfinanzierungen einzelner Länder oder des Bundes. Im Rahmen von PFI IV wird der jährliche Aufwuchs von 2021 bis 2030 von Bund und Ländern nach den in den jeweiligen Ausführungsvereinbarungen festgelegten Schlüsseln aufgebracht. Der während der Laufzeit des PFI III je Einrichtung erreichte Betrag, um den der tatsächliche Bundesanteil vom schlüsselgerechten Bundesanteil abweicht, wird ab dem Jahr 2024 in sieben gleichmäßigen Schritten zu Lasten des Länderanteils zurückgeführt. Ab dem Jahr 2030 erfolgt die Finanzierung vollständig nach den in den Ausführungsvereinbarungen festgelegten Schlüsseln.
9) Gemäß GWK-Abkommen und Ausführungsvereinbarung acatech; laut Beschlüssen der GWK; laut Bundeshaushaltsplan 2024 bzw. Bundeshaushaltsplan 2025.
10) Ab 2022: Berliner Institut für Gesundheitsforschung in der Charité (BIH). Gemäß Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Berlin über die Rahmenbedingungen für die Weiterentwicklung des Berliner Instituts für Gesundheitsforschung (BIG) vom 10. Juli 2019. Bundes- und Länderanteil laut Bundeshaushaltsplan 2024 bzw. Bundeshaushaltsplan 2025, Anlage 1 (Wirtschaftsplan).
11) Gemäß GWK-Abkommen; laut Bundeshaushaltsplan 2024 bzw. Bundeshaushaltsplan 2025; Anlage 1 (Wirtschaftsplan).
12) Gemäß GWK-Abkommen und Ausführungsvereinbarung DZHW; laut Beschlüssen der GWK; laut Bundeshaushaltsplan 2024 bzw. Bundeshaushaltsplan 2025, Anlage 1 (Wirtschaftsplan).
13) Nachfolge des Qualitätspakts Lehre. Gemäß Verwaltungsvereinbarung über Innovation in der Hochschullehre vom 6. Juni 2019; laut Beschlüssen der GWK; laut Bundeshaushaltsplan 2024 bzw. Bundeshaushaltsplan 2025, Anlage 1 (Wirtschaftsplan). Für die Jahre 2021 bis 2023 ist die Zuwendung allein vom Bund, ab dem Jahr 2024 von Bund und Ländern gemeinsam vorgesehen.
14) Gemäß GWK-Abkommen; laut Beschlüssen der GWK; laut Bundeshaushaltsplan 2024 bzw. Bundeshaushaltsplan 2025.
15) Gemäß Verwaltungsvereinbarung zum Aufbau und zur Förderung einer Deutschen Allianz Meeresforschung (VV-DAM); laut Beschlüssen der GWK.
16) Gemäß Verwaltungsvereinbarung zur Förderung von Spitzenforschung an Universitäten (Exzellenzstrategie), laut Beschlüssen der GWK.
17) Gemäß Verwaltungsvereinbarung zur Förderung des forschungsbasierten Ideen-, Wissens- und Technologietransfers an deutschen Hochschulen ("Innovative Hochschule"). Laut Bundeshaushaltsplan 2024 bzw. Bundeshaushaltsplan 2025; (Länderanteil gemäß Finanzierungsschlüssel 90:10 errechnet).
18) Gemäß GWK-Abkommen und AV-FGH; laut Beschlüssen der GWK; laut Bundeshaushaltsplan 2024 bzw. Bundeshaushaltsplan 2025.
19) Gemäß Verwaltungsvereinbarung über die Einrichtung einer Kommission für Forschungsinformationen in Deutschland (KFiD); laut Beschlüssen der GWK.
20) Projektförderung gemäß Bund-Länder-Vereinbarung über die Förderinitiative Künstliche Intelligenz in der Hochschulbildung vom 10. Dezember 2020 (Länderanteil gemäß Finanzierungsschlüssel 90:10 errechnet); laut Bundeshaushaltsplan 2024 bzw. Bundeshaushaltsplan 2025.
21) Projektförderung gemäß Bund-Länder-Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der NAKO (Nationale Kohorte) Gesundheitsstudie; laut Beschlüssen der GWK.
22) Gemäß Vereinbarung zu Aufbau und Förderung einer Nationalen Forschungsdateninfrastruktur (NFDI); laut Bundeshaushaltsplan 2024 bzw. Bundeshaushaltsplan 2025 (Länderanteil gemäß Finanzierungsschlüssel 90:10 errechnet).
23) Gemäß Vereinbarung über das Professorinnenprogramm 2030 des Bundes und der Länder. Länderanteil gemäß Finanzierungsschlüssel 50:50 errechnet.
24) Gemäß der Vereinbarung über die Förderung der anwendungsorientierten Forschung an Hochschulen für Angewandte Wissenschaften. Laut Bundeshaushaltsplan 2025. Die Projektfördermittel zur Finanzierung des Programms stellen Bund und Länder gemeinsam zur Verfügung, wobei in den einzelnen Jahren der Laufzeit unterschiedliche Finanzierungsschlüssel gelten. Die Länder stellen während der Laufzeit der Projekte die Kofinanzierung nach dem Sitzlandprinzip bereit. Die Ausgaben für das Programmmanagement und das programmbegleitende Monitoring werden vom Bund getragen.
25) Gemäß Verwaltungsvereinbarung über das Programm zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Laut Bundeshaushaltsplan 2024 bzw. Bundeshaushaltsplan 2025. Der Bund finanziert die Fördergegenstände in Form einer Pauschale und trägt die Kosten des Verfahrens und der Evaluation. Das jeweilige Sitzland stellt die Gesamtfinanzierung der geförderten Maßnahme sicher; ein genauer Betrag ist nicht ermittelbar.
26) Gemäß Verwaltungsvereinbarung zur Förderung der Gewinnung und Entwicklung von professoralem Personal an Fachhochschulen. Laut Bundeshaushaltsplan 2024 bzw. Bundeshaushaltsplan 2025 sowie laut Mitteilung des BMBF.
27) Gemäß Verwaltungsvereinbarung über den Zukunftsvertrag "Studium und Lehre stärken"; laut Beschlüssen der GWK. Nachfolgeprogramm des Hochschulpakts 2020 (ab 2021).
28) Ohne weitere bilaterale Förderung aufgrund Artikel 91 b Absatz 1 GG im Einzelfall. Aufgrund nicht ermittelbarer Beträge bei einzelnen programm- und projektbezogenen Förderungen können die Fördermittel für "Länder" und "Bund/Länder zusammen" höher sein.

Letzte Aktualisierung: 7. Januar 2026

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